Lagerung brennbarer Flüssigkeiten Zusammenfassung

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten ( Verodnung brennbarer Flüssigkeiten)   Die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten regelt die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten und umfasst Bereiche wie:
  • Lagerverbote
  • Bestimmungen von geringen Mengen brennbarer Flüssigkeiten
  • Lagerräume
  • Sicherheitsschränke
  • Zusammenlagerung
  VbF BGBl. 240/1991 - Lagerung brennbarer Flüssigkeiten Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ist in der Rechtsvorschrift für Verordnung über brennbare Flüssigkeiten geregelt. Sie gilt für das Abfüllen und Lagern brennbarer Flüssigkeiten.
  • 4 Abs. 1 VbF - Als brennbare Flüssigkeiten definiert die Verordnung:
  • Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt, der 100 °C nicht übersteigt
  • Flüssigkeiten mit einem Dampfdruck bei 50 °C von nicht mehr als 3 bar (absolut)
  • 5 VbF – Im Sinne dieser Verordnung über brennbare Flüssigkeiten sind:
  • brennbare Flüssigkeiten der Gruppe A“ solche Flüssigkeiten, die bei 15 °C nicht mit Wasser mischbar sind oder nicht in jedem beliebigen Verhältnis mit Wasser mischbar sind und die folgenden Gefahrenklassen entsprechen: - Gefahrenklasse I: leicht entzündliche Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C - Gefahrenklasse II: entzündliche Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 21 °C bis einschließlich 55 °C - schwerentzündliche Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von über 55 °C bis einschließlich 100 °C
  • - „brennbare Flüssigkeiten der Gruppe B“ Flüssigkeiten, die bei 15 °C mit Wasser mischbar sind und zwar in jedem beliebigen Verhältnis. Darunter fallen: - Gefahrenklasse I: leicht entzündliche Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C - Gefahrenklasse II: entzündliche Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 21 °C bis einschließlich 55 °C
  • 65 VbF und § 65 AAV– Lagerverbote
Brennbare Flüssigkeiten dürfen beispielsweise in folgenden Bereichen nicht gelagert werden:
  • in Ein- und Ausgängen sowie in Durchgängen und entsprechenden Durchfahrten
  • in Treppenhäusern und Hausgängen
  • in Pufferräumen und Schleusen
  • in Dachböden, Schächten und Kanälen
  • in Arbeitsräumen, Sanitärräumen, Schaufenstern und Schaukästen
  • über Arbeitsplätzen und Verkehrswegen
  • in Lüftungs- und Klimazentralen, elektrischen Betriebsräumen, Maschinenräumen und Brandmeldezentralen sowie ähnlichen Zwecken dienenden Räumen
  • auf Fluchtwegen und bei Notausgängen
  • in Kellerräumen oder in Erdgeschossräumen, wenn deren Ausgänge den einzigen Fluchtweg aus betriebsfremden Gebäudeteilen darstellen.
  • 83 VbF – Lagerung geringer Mengen brennbarer Flüssigkeiten
Nachfolgend einige Beispiel – Tabelle unter arbeitsinspektion.gv.at - zu den Mengen an brennbaren Flüssigkeiten, die außerhalb von Sicherheitsschränken und Lagerräumen gelagert werden dürfen, abhängig von der Gefahrenklasse und Art der verwendeten Behälter: Gefahrenklasse I: - geeignetes Material bruchgeschützt – maximaler Inhalt: 20 Liter Lagermenge und 5 Liter Behälterinhalt - Kunststoff oder Metall – maximaler Inhalt: 50 Liter Lagermenge und 10 Liter Behälterinhalt Gefahrenklasse II: - geeignetes Material – maximaler Inhalt: 500 Liter Lagermenge und 5 Liter Behälterinhalt - mit schwer brennbarem, korrosionsbeständigem Material – bruchgeschützt umhüllt – Kunststoff oder Metall – maximaler Inhalt: 500 Liter Lagermenge und 25 Liter Behälterinhalt Gefahrenklasse III: - geeignetes Material – maximaler Inhalt: 1000 Liter Lagermenge und 10 Liter Behälterinhalt - Kunststoff bruchfest – maximaler Inhalt: 1000 Liter Lagermenge und 200 Liter Behälterinhalt Zusammenlagerung brennbarer Flüssigkeiten Werden brennbare Flüssigkeiten in Lagerräumen gelagert, dürfen außer diesen nur solche Materialien und Stoffe vorhanden sein, die erforderlich sind, um den sicheren Transport der brennbaren Flüssigkeiten zu gewährleisten.
  • 8 und § 68 VbF - Sicherheitsschränke – Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
Als Sicherheitsschränke im Sinne der Verordnung werden ortsfeste Schränke bezeichnet, mit höchstens 1 m³ Inhalt, die zum Beispiel:
  • ausnahmslos für die Aufbewahrung von Flüssigkeiten vorgesehen sind
  • im Brandfall für 90 Minuten die Sicherheit gewährleisten, dass vom Schrankinneren weder eine zusätzliche Gefährdung noch eine Brandausbreitung ausgeht
  • eine Türe besitzen, die sich selbsttätig schließt und versperrbar ist
Sicherheitsschränke mit aufgesetzten Filtern Sofern möglich, sollten Schränke mit Zu- und Abluft nach draußen ausgestattet sein. Ist die Zu- und Abluft direkt ins Freie nicht möglich, können bis zu maximal 100 Liter als Lagermenge im Schrank vorgesehen - unabhängig von der gelagerten Gefahrenklasse – und als Umluft über einen Filter geführt werden. Werden brennbare Flüssigkeiten verschiedener Gefahrenklassen zusammengelagert, entsprechen:
  • zwei Liter der Gefahrenklasse II -> einem Liter der Gefahrenklasse I
  • 200 Liter der Gefahrenklasse III -> einem Liter der Gefahrenklasse I
  • 100 Liter der Gefahrenklasse III -> einem Liter der Gefahrenklasse II
Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten haben beispielsweise folgenden Anforderungen zu entsprechen:
  • Brandbeständigkeit der umgebenden Bauteile, eventuell je nach Lage auch mit Pufferräumen
  • Bei Lagerung von Gefahrenklasse I und II sind hochbrandhemmende Türen notwendig. Bei der Gefahrenklasse III müssen die Türen brandhemmend sein, in Fluchtrichtung aufschlagen sowie versperrbar und selbstschließend sein und dürfen lediglich eine Türschwelle von maximal 3 cm aufweisen.
  • Es müssen Lüftungsöffnungen für natürliche Lüftung oder mechanische Lüftung vorhanden sein.
  • Außer den brennbaren Flüssigkeiten dürfen im Lagerraum nur Stoffe und Materialien gelagert werden, die für den sicheren Transport der brennbaren Flüssigkeiten erforderlich sind.
  Umgangssprachlich werden oft die Begriffe VBF oder Verordnung Brennbarer Flüssigkeiten verwendet
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