Lagerung brennbarer Flüssigkeiten Zusammenfassung
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten ( Verodnung brennbarer Flüssigkeiten)
Die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten regelt die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten und umfasst Bereiche wie:
- Lagerverbote
- Bestimmungen von geringen Mengen brennbarer Flüssigkeiten
- Lagerräume
- Sicherheitsschränke
- Zusammenlagerung
- 4 Abs. 1 VbF - Als brennbare Flüssigkeiten definiert die Verordnung:
- Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt, der 100 °C nicht übersteigt
- Flüssigkeiten mit einem Dampfdruck bei 50 °C von nicht mehr als 3 bar (absolut)
- 5 VbF – Im Sinne dieser Verordnung über brennbare Flüssigkeiten sind:
- „brennbare Flüssigkeiten der Gruppe A“ solche Flüssigkeiten, die bei 15 °C nicht mit Wasser mischbar sind oder nicht in jedem beliebigen Verhältnis mit Wasser mischbar sind und die folgenden Gefahrenklassen entsprechen: - Gefahrenklasse I: leicht entzündliche Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C - Gefahrenklasse II: entzündliche Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 21 °C bis einschließlich 55 °C - schwerentzündliche Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von über 55 °C bis einschließlich 100 °C
- - „brennbare Flüssigkeiten der Gruppe B“ Flüssigkeiten, die bei 15 °C mit Wasser mischbar sind und zwar in jedem beliebigen Verhältnis. Darunter fallen: - Gefahrenklasse I: leicht entzündliche Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C - Gefahrenklasse II: entzündliche Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 21 °C bis einschließlich 55 °C
- 65 VbF und § 65 AAV– Lagerverbote
- in Ein- und Ausgängen sowie in Durchgängen und entsprechenden Durchfahrten
- in Treppenhäusern und Hausgängen
- in Pufferräumen und Schleusen
- in Dachböden, Schächten und Kanälen
- in Arbeitsräumen, Sanitärräumen, Schaufenstern und Schaukästen
- über Arbeitsplätzen und Verkehrswegen
- in Lüftungs- und Klimazentralen, elektrischen Betriebsräumen, Maschinenräumen und Brandmeldezentralen sowie ähnlichen Zwecken dienenden Räumen
- auf Fluchtwegen und bei Notausgängen
- in Kellerräumen oder in Erdgeschossräumen, wenn deren Ausgänge den einzigen Fluchtweg aus betriebsfremden Gebäudeteilen darstellen.
- 83 VbF – Lagerung geringer Mengen brennbarer Flüssigkeiten
- ausnahmslos für die Aufbewahrung von Flüssigkeiten vorgesehen sind
- im Brandfall für 90 Minuten die Sicherheit gewährleisten, dass vom Schrankinneren weder eine zusätzliche Gefährdung noch eine Brandausbreitung ausgeht
- eine Türe besitzen, die sich selbsttätig schließt und versperrbar ist
- 8 VbF Abs. 3 - Zusammenlagerung größerer Lagermengen
- zwei Liter der Gefahrenklasse II -> einem Liter der Gefahrenklasse I
- 200 Liter der Gefahrenklasse III -> einem Liter der Gefahrenklasse I
- 100 Liter der Gefahrenklasse III -> einem Liter der Gefahrenklasse II
- Brandbeständigkeit der umgebenden Bauteile, eventuell je nach Lage auch mit Pufferräumen
- Bei Lagerung von Gefahrenklasse I und II sind hochbrandhemmende Türen notwendig. Bei der Gefahrenklasse III müssen die Türen brandhemmend sein, in Fluchtrichtung aufschlagen sowie versperrbar und selbstschließend sein und dürfen lediglich eine Türschwelle von maximal 3 cm aufweisen.
- Es müssen Lüftungsöffnungen für natürliche Lüftung oder mechanische Lüftung vorhanden sein.
- Außer den brennbaren Flüssigkeiten dürfen im Lagerraum nur Stoffe und Materialien gelagert werden, die für den sicheren Transport der brennbaren Flüssigkeiten erforderlich sind.