Aerosolpackungslagerungsverordnung Zusammenfassung
Gesetzliche Vorgaben zur Lagerung von Aerosolverpackungen
Mit der Bekanntgabe am 19. Dezember 2018 wurde die Aerosolpackungslagerungsverordnung (APLV, BGBl. II Nr. 347/2018) im Bundesgesetzblatt ausgegeben, welche mit dem 01. Januar 2019 in Kraft getreten ist und somit die Druckgaspackungslagerungsverordnung ersetzt. Diese Verordnung regelt die Lagerung von Aerosolpackungen gemäß BGBl. II Nr. 200/2017 – Aerosolpackungsverordnung [CELEX-Nr.: 32016L2037]. Gemäß § 1 Abs. 2 dieser Verordnung fallen hierunter Aerosolpackungen, die mindestens 50 ml Gesamtfassungsvermögen aufweisen.
- 4 APLV - Grundsätze der Aerosolpackungslagerungsverordnung
- brennbare Verpackungsfüllstoffe
- Geschenk- oder Seidenpapier in Einzelbögen
- Heu
- Holzwolle
- Holzspäne
- leere Kartonagen
- Papier in loser Form
- Stroh
- Textilien in loser Form
- 5 APLV – Unzulässige Lagerung - Lagerungsverbote
- Stiegen, Rampen, Laufstegen und Plattformen
- Dachböden und unzureichend durchlüfteten beengten Bereichen
- Durchgängen und Durchfahrten
- Fluchtwegen
- bei Notausgängen jeder Art im Abstand von jeweils mindestens zwei Metern nach jeder Seite, außer im Inneren von Vorratsräumen
- Aufstellungsräumen für EDV-Großrechner, Lüftungs- und Klimazentralen und Brandmeldezentralen
- Schaufenstern und Schaukästen
- Aufenthaltsräumen und Sanitärräumen gemäß § 36 Arbeitsstättenverordnung – AStV, BGBl. II Nr. 368/1998, in der jeweils geltenden Fassung
- 6 APLV – Zusammenlagerung
- 6 Abs. 1 besagt in etwa: Prinzipiell dürfen Aerosolpackungen in Arbeitsräumen, Sicherheitsschränken und Vorratsräumen – ausgenommen Verkaufsräumen – nicht mit gefährlichen Stoffen oder Gemischen zusammengelagert werden, denen gemäß der CLP-Verordnung physikalische Gefahren zugeordnet sind.
- H200 bis H205 – Explosivstoffe
- H221 bis H228 – Aerosole, entzündbare Gase, Feststoffe, Flüssigkeiten, Dämpfe
- H229 – unter Druck stehende Behälter, die bei Erwärmung bersten
- H240 bis H244 – Erwärmung kann Brand oder Explosion verursachen
- H280 – unter Druck stehende Behälter, die bei Erwärmung explodieren
- 6 Abs. 1 zweiter Satz besagt: „Ausgenommen davon sind jene gefährlichen Stoffe und Gemische, für welche die Zusammenlagerung mit Aerosolpackungen nach anderen Verordnungen aufgrund der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBL. Nr. 194/1994 zulässig ist.“
- 7 Abs. 3 APLV – Lagerung von Aerosolpackungen in Arbeitsräumen
- 8 APLV – Lagerung geringfügiger Mengen
- nicht mehr als 50 AP in einer Betriebsanlage
- in einer Betriebsanlage höchstens 200 kg AP, wobei die 50 Stück übersteigende Menge in Räumen zu lagern ist, die nicht als dauerhafte Aufenthaltsorte für Personen dienen. Die Aerosolpackungen müssen „in Transportverpackungen oder unverpackt in allseitig verschließbaren Schränken aus nicht brennbaren Materialien gelagert werden.“ Zudem muss die Betriebsanlage über den geforderten baulichen Brandschutz verfügen oder
- wenn in Verkaufsräumen für die Darbietung des AP-Sortiments eine höhere Menge als die 50 Stück Aerosolpackungen erforderlich ist und der erforderliche bauliche Brandschutz bei der Arbeitsstätte oder Betriebsanlage gewährleistet ist. Die gelagerte Menge muss allerdings dem tatsächlichen Verkaufsbedarf entsprechen.