Aerosolpackungslagerungsverordnung Zusammenfassung

Gesetzliche Vorgaben zur Lagerung von Aerosolverpackungen   Mit der Bekanntgabe am 19. Dezember 2018 wurde die Aerosolpackungslagerungsverordnung (APLV, BGBl. II Nr. 347/2018) im Bundesgesetzblatt ausgegeben, welche mit dem 01. Januar 2019 in Kraft getreten ist und somit die Druckgaspackungslagerungsverordnung ersetzt. Diese Verordnung regelt die Lagerung von Aerosolpackungen gemäß BGBl. II Nr. 200/2017 – Aerosolpackungsverordnung [CELEX-Nr.: 32016L2037]. Gemäß § 1 Abs. 2 dieser Verordnung fallen hierunter Aerosolpackungen, die mindestens 50 ml Gesamtfassungsvermögen aufweisen.
  • 4 APLV - Grundsätze der Aerosolpackungslagerungsverordnung
Aerosolpackungen sind „nicht wiederverwendbare Behälter aus Glas, Metall oder Kunststoff“ gemäß § 2 Abs. 1 Aerosolpackungsverordnung 2017. Die Aerosolpackungslagerungsverordnung (APLV) gilt für diejenigen Betriebe, die Aerosolpackungen lagern, ersetzt die Rechtsvorschrift für die Druckgaspackungslagerungsverordnung 2002 (DGPLV 2002) und bringt damit eine spürbare Entlastung bei der Lagerung von Aerosolpackungen durch die Vereinfachung der Anforderungen an Regale und Zusammenlagerungsmöglichkeiten sowie durch den Verzicht auf entsprechende Genehmigungen. Bei der Begrenzung der Lagermenge in gewerblichen Betriebsanlagen auf maximal 5000 kg pro Brandabschnitt, handelt es sich um das Nettogewicht der Aerosolpackungen. Sollten größere Mengen gelagert werden, ist allerdings eine behördliche Genehmigung notwendig. Worauf ist bei der Lagerung von Aerosolpackungen zu achten? Aerosolpackungen müssen trocken gelagert und vor direkter Sonneneinstrahlung sowie vor sonstiger gefährlicher Wärmeeinwirkung geschützt werden. Die Wärmegrenze von 50 °C darf nicht überschritten werden. In den für die Lagerung vorgesehenen Räumen ist absolutes Rauchverbot einzuhalten, ebenso ist das Hantieren mit offenem Feuer oder Licht verboten. Weiterhin ist für entsprechende, gut erreichbare Feuerlöschmittel in ausreichender Menge und im ordnungsgemäßen Zustand zu sorgen. Werden Aerosolpackungen gleichzeitig mit leicht entzündlichen Materialien gelagert, die schnell ausbreitende Brände zur Folge haben können – beispielsweise durch ein weggeworfenes Zündholz - ist für die Lagerung von Aerosolpackungen ein Mindestabstand zu diesen Stoffen von zwei Metern vorgegeben. Solche Materialien sind beispielsweise:
  • brennbare Verpackungsfüllstoffe
  • Geschenk- oder Seidenpapier in Einzelbögen
  • Heu
  • Holzwolle
  • Holzspäne
  • leere Kartonagen
  • Papier in loser Form
  • Stroh
  • Textilien in loser Form
Handelt es sich hierbei um Transport- oder Lagerungsmaterialien für die Aerosolpackungen oder handelt es sich um Verpackungen anderer Waren, so ist der Abstand nicht nötig. Werden Aerosolpackungen in Verkaufsräumen gelagert, entfällt ebenfalls der Abstand von zwei Metern, wenn die zuvor erwähnten brennbaren Stoffe in Verpackungen gelagert werden, die zum Verkauf bestimmt und daher ungeöffnet sind.
  • 5 APLV – Unzulässige Lagerung - Lagerungsverbote
Die Regelungen zur unzulässigen Lagerung von Aerosolpackungen sind umfangreich. Nicht erlaubt ist das Lagern von Aerosolpackungen in Bereichen wie:
  • Stiegen, Rampen, Laufstegen und Plattformen
  • Dachböden und unzureichend durchlüfteten beengten Bereichen
  • Durchgängen und Durchfahrten
  • Fluchtwegen
  • bei Notausgängen jeder Art im Abstand von jeweils mindestens zwei Metern nach jeder Seite, außer im Inneren von Vorratsräumen
  • Aufstellungsräumen für EDV-Großrechner, Lüftungs- und Klimazentralen und Brandmeldezentralen
  • Schaufenstern und Schaukästen
  • Aufenthaltsräumen und Sanitärräumen gemäß § 36 Arbeitsstättenverordnung – AStV, BGBl. II Nr. 368/1998, in der jeweils geltenden Fassung
  • 6 APLV – Zusammenlagerung
  • 6 Abs. 1 besagt in etwa: Prinzipiell dürfen Aerosolpackungen in Arbeitsräumen, Sicherheitsschränken und Vorratsräumen – ausgenommen Verkaufsräumen – nicht mit gefährlichen Stoffen oder Gemischen zusammengelagert werden, denen gemäß der CLP-Verordnung physikalische Gefahren zugeordnet sind.
Beispiele für physikalische Gefahren gemäß CLP-Verordnung:
  • H200 bis H205 – Explosivstoffe
  • H221 bis H228 – Aerosole, entzündbare Gase, Feststoffe, Flüssigkeiten, Dämpfe
  • H229 – unter Druck stehende Behälter, die bei Erwärmung bersten
  • H240 bis H244 – Erwärmung kann Brand oder Explosion verursachen
  • H280 – unter Druck stehende Behälter, die bei Erwärmung explodieren
Die Zusammenlagerung mit brennbaren Flüssigkeiten wird durch die APLV nicht mehr umfassend eingeschränkt. Allerdings dürfen brennbare Flüssigkeiten gemäß § 83 der Verordnung brennbare Flüssigkeiten (VbF) nicht in Lagerräumen gelagert werden. Hierauf nimmt auch der Verweis des § 6 Abs. 2 APLV Bezug, der folgendes besagt: „Erfolgt eine Zusammenlagerung nach Abs. 1 zweiter Satz, dann müssen die betreffenden Räume oder Sicherheitsschränke den Vorschriften für die Lagerung dieser gefährlichen Stoffe und Gemische entsprechen.“
  • 6 Abs. 1 zweiter Satz besagt: „Ausgenommen davon sind jene gefährlichen Stoffe und Gemische, für welche die Zusammenlagerung mit Aerosolpackungen nach anderen Verordnungen aufgrund der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBL. Nr. 194/1994 zulässig ist.“
  • 7 Abs. 3 APLV – Lagerung von Aerosolpackungen in Arbeitsräumen
„Bei der Lagerung von Aerosolpackungen in Mengen über dem Tagesbedarf (§ 2 Abs. 2 Z 1) in Arbeitsräumen, muss sichergestellt werden, dass durch entsprechende Lagerungsformen (z. B. Sicherheitsschränke) oder ausreichenden Abstand zu den Arbeitsplätzen eine Gefährdung der ArbeitnehmerInnen verhindert wird.“ Die Definition für Sicherheitsschränke orientiert sich an der VbF.
  • 8 APLV – Lagerung geringfügiger Mengen
Die Lagerung von Aerosolpackungen in einer gewerblichen Betriebsanlage bedarf keiner Genehmigungspflicht, wenn diese entsprechend den §§ 4 bis 6 APLV erfolgt und die Aerosolpackungen (AP) wie folgt mengenmäßig begrenzt sind:
  • nicht mehr als 50 AP in einer Betriebsanlage
  • in einer Betriebsanlage höchstens 200 kg AP, wobei die 50 Stück übersteigende Menge in Räumen zu lagern ist, die nicht als dauerhafte Aufenthaltsorte für Personen dienen. Die Aerosolpackungen müssen „in Transportverpackungen oder unverpackt in allseitig verschließbaren Schränken aus nicht brennbaren Materialien gelagert werden.“ Zudem muss die Betriebsanlage über den geforderten baulichen Brandschutz verfügen oder
  • wenn in Verkaufsräumen für die Darbietung des AP-Sortiments eine höhere Menge als die 50 Stück Aerosolpackungen erforderlich ist und der erforderliche bauliche Brandschutz bei der Arbeitsstätte oder Betriebsanlage gewährleistet ist. Die gelagerte Menge muss allerdings dem tatsächlichen Verkaufsbedarf entsprechen.
Gleichzeitig zulässig sind die Lagerungen von Aerosolpackungen bis höchstens 200 kg sowie in höherer Menge als 50 Stück, wenn der erforderliche bauliche Brandschutz gewährleistet ist.
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